(1) Für unsere Bestellungen, sowie Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten, gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Die stillschweigende Annahme sowie Zahlung durch uns bedeutet kein Einverständnis mit entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten.
Angebote des Lieferanten sind ausschließlich schriftlich abzugeben, wobei eine Übersendung per Fax oder E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt. Aus dem jeweiligen Angebot müssen sowohl das Angebot abgebende Unternehmen als auch die handelnde Person jeweils eindeutig erkennbar sein. Angebote verstehen sich ohne Annahmeverpflichtung und Vergütungsverpflichtung. Die abgegebenen Angebote sind mit der genannten Frist im Angebot bindend für den Lieferanten.
(1) Unsere Bestellungen werden ebenfalls schriftlich abgegeben, wobei eine Übersendung per Fax oder E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir ohne Mehrkosten zum Widerruf berechtigt.
(3) Inhalt der Bestellung sind alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Bedingungen, Spezifikationen, Technischen Zeichnungen, Normen, Software und sonstigen Unterlagen, die in der Bestellung genannt oder als Anlagen aufgeführt sind.
(4) Für alle vorausgenannten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Lieferanten unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Wir behalten uns das Recht vor die Spezifikation der Vertragsprodukte zu ändern. Der Lieferant hat uns in diesem Falle etwaige Mehr- bzw. Minderkosten, sowie mögliche Terminverschiebungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Mehrkosten nachzuweisen.
Der Lieferant verpflichtet sich Vertragsgegenstände, die in unseren Produkten verbaut werden, für mindestens zwölf Jahre nach Einstellung der Fertigung als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern.
(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an dem in der Bestellung genannten Erfüllungsort oder die vertraglich vereinbarte Abnahme des Produktes durch uns.
(2) Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Mit der Überschreitung des vereinbarten Liefertermins gerät der Lieferant automatisch ohne Mahnung in Verzug.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Etwaige Verzugsschäden sowie Mehrkosten durch notwendige Deckungskäufe gehen zu Lasten des Lieferanten und werden diesem belastet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(4) Im Falle des Liefer-/Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt pro Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,3% des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch 5% des Netto- Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware zu verlangen. Unter Netto-Auftragswert ist der Wert zu verstehen, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrages vereinbarten Netto-Vergütung bemisst.
(5) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe brauchen wir noch nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Wir können diese vielmehr zur Schlusszahlung der verspäteten Lieferung zugrundeliegenden Einzelabrufes geltend machen.
(1) Die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Transportversicherung erfolgen DDP auf Kosten des Lieferanten unter der Anwendung der Incoterms 2020.
(2) Abweichende Versandbedingungen bedürfen der Schriftform und unserer Zustimmung.
(3) Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind bei Lieferungen zu bevorzugen. Verpackungen für elektronische Bauteile müssen so gewählt sein, dass diese nicht durch elektrostatische Entladung zerstört werden.
(4) Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikelnummer und Bestellnummer anzugeben. Jede Lieferung muss zwingend mit entsprechenden Lieferscheinen versehen sein auf denen nachfolgende Punkte grundsätzlich zu vermerken sind:
(a) unsere Bestellnummer
(b) unsere Artikelnummer
(c) Menge (sollte die Menge auf mehrere Verpackungseinheiten verteilt sein, so ist ebenfalls zu vermerken, in welchem Packstück/Gitterbox sich welche Menge befindet. Diese Angaben müssen ebenfalls am Packstück/Gitterbox, unter Angabe unserer Bestell- und Artikelnummer deutlich sichtbar angebracht sein
(d) handelt es sich um: Erstmuster, Nullserie oder Serienlieferung
(e) handelt es sich um eine Gesamtlieferung, Teillieferung oder Restlieferung
(f) bei Bedarf: Bestelltext und Positionsnummer
Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
(1) Der Lieferant stellt für jede Lieferung oder Leistung eine Rechnung, die getrennt von der Sendung bei uns einzureichen ist. Die Rechnung muss mit unserer Bestellung übereinstimmen und unsere Bestellnummer und Artikelnummern sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte enthalten. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.
(2) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und bindend.
(3) Die Fristen laufen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung am Erfüllungsort.
(4) Die Zahlung erfolgt vom Eingang der Rechnung an wahlweise durch uns innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Dieses erfolgt unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei eigenständiger, vorzeitiger Lieferung des Vertragsgegenstandes - ohne vorherigen Zustimmung durch uns - beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang. In dem vorgenannten Fall wird jeweils das spätere Datum zur Berechnung der Fälligkeit gewählt. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nach unserer erfolgreichen Abnahme.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Stehen Vertragsprodukte im Eigentum des Lieferanten, so überträgt der Lieferant erst mit der vollständigen Bezahlung des jeweils angefertigten Vertragsproduktes das Eigentum daran an uns. Auch solange das Vertragsprodukt noch nicht in unserem Alleineigentum steht, ist uns gestattet, das Vertragsprodukt zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, solange wir nicht im Zahlungsverzug sind.
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit unserer Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir verpflichtet den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen berechtigt den Lieferanten, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag oder einzelnen Bestellungen zurückzutreten und die umgehende Rückgabe der Vertragsgegenstände zu verlangen.
Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
(1) Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und einer qualifizierten Warenausgangskontrolle auf Mängel verpflichtet, um ausschließlich mangelfreie Vertragsprodukte zu liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle in der EU geltenden produkt- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie untergesetzliche Normen, die sich auf die Vertragserzeugnisse beziehen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, den bestellten Vertragserzeugnissen eine RoHS-Konformitätserklärung, eine Erklärung nach REACH sowie bei metallhaltigen Erzeugnissen einen Konfliktmineralien-Report beizulegen oder anderweitig an uns zu übermitteln. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, uns über das Vorhandensein von PIP (3:1) in den Vertragserzeugnissen zu informieren.
(1) Der Lieferant schuldet die Lieferung und Leistung des Vertragsgegenstandes frei von Sach- und Rechtsmängeln.
(2) Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände nach Ablauf von 36 Monaten ab Wareneingang des Vertragsproduktes am Erfüllungsort.
Abweichend hiervon verjähren Ansprüche nach § 445a BGB (bei Lieferkette) nach den Verjährungsvorschriften des § 445b BGB.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind vom Lieferanten zu tragen. Erfüllungsort des Mangelanspruches ist der benannte Erfüllungsort aus der Bestellung.
(4) Verweigert der Lieferant nach unserer Mängelanzeige die Nacherfüllung oder ist dazu nicht unverzüglich in der Lage, behalten wir uns das Recht vor die Kosten und Aufwendungen, zur Abwehr eines unverhältnismäßig großen Schadens, durch eigenständige Mangelbeseitigung oder durch Beauftragung Dritter, vom Lieferanten zurückzufordern.
(5) Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist diese fehlgeschlagen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern.
(1) Der Lieferant hat uns in folgenden Änderungsfällen bei den Vertragsprodukten und deren Bestandteilen/Rohstoffen, vor der Umsetzung schriftlich zu informieren und/oder unsere vorherige Zustimmung einzuholen:
(1.1) Zustimmungspflichtige Änderungen mit einem Vorlauf von 6 Monaten:
(1.2) Zustimmungspflichtige Änderungen mit einem Vorlauf von 1 Monat:
Wesentliche Änderung im Fertigungsprozess wie z.B. das Weglassen oder Hinzufügen von Prozessschritten oder das Ändern der Prozessreihenfolge, Veränderung der Prüfzyklen und Prüfumfänge, bedeutende Veränderungen der Prozessparameter, etc.
(1.3) Informationspflicht:
(2) Der Kunde behält sich vor einzelne Änderungswünsche gemäß vorstehender Absätze 1.1 und 1.2 abzulehnen.
(1) Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler seines Liefergegenstands verursacht worden ist.
(2) Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
(3) Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen.
Der Lieferant unterhält eine Haftpflichtversicherung, die auch das Risiko einer Inanspruchnahme des Kunden unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung oder aus anderem Grund wegen Mängeln der Vertragserzeugnisse in angemessenem Umfang abdeckt, und weist diese dem Kunden auf Verlangen nach.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Verfahren, Abbildungen, Muster, Werkzeuge und sonstige Unterlagen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Für Vertragsverletzungen von ihm beauftragter Dritter, tritt der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten ein.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Diese erlischt erst, wenn das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigenden Ermessen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle unsere Anweisungen und Vorschriften bezüglich der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und dem Verhalten auf unserem Betriebsgelände u. ä. zu befolgen. Dies gilt sowohl für Arbeiten an unserem Standort als auch einem alternativ benannten Erfüllungsort. Der Lieferant wird sich aktiv über bestehende Vorschriften für Fremdfirmen informieren.
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(1) Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.
(2) Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand Juli 2021