Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal besonders in Bezug genommen wurden. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners - nachstehend Käufer - wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese Bestimmungen nicht mit den nachstehenden Bestimmungen übereinstimmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Erklärungen unserer Reisenden, Servicetechniker oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung. Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen sowie alle Maße, Leistungsangaben und sonstige Zahlenangaben, die in unseren Prospekten, Drucksachen oder sonstigen Datenträgern enthalten sind, sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von uns bestätigt. Sämtliche Angaben und technische Daten sind vom Käufer auf die Geeignetheit für die konkrete Anwendung zu überprüfen. Soweit dies im Einzelfall für den Käufer zumutbar und im übrigen angemessen ist, behalten wir uns auch nach Eingang einer Bestellung und/oder Auftragsannahme das Recht vor, Änderungen vorzunehmen. Da unsere Angebote unverbindlich sind, bedürfen Bestellungen unserer Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt nur zustande, nachdem wir die Bestellung des Käufers bestätigt oder die Ware geliefert haben. Die Änderung vertraglicher Vereinbarungen ist nur mit unserer Zustimmung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen möglich (vgl. §§ 12 und 13).
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten. Die Gültigkeit einer Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste. Alle unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Lager und beinhalten nicht die Transport- und Verpackungskosten und auch nicht die Kosten für eine etwaige Transportversicherung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen wird. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu ersetzen. Dem Käufer steht jedoch der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges können wir Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnen, sofern der Käufer nicht den Nachweis führt, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Auch insoweit bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall vorbehalten. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungszielen und auch dann, wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel oder Schecks entgegengenommen haben, sofort fällig. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht innerhalb der Nachfrist geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder Reisende, können nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen, es sei denn, es wäre etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die angegeben Lieferzeiten annähernd, es sei denn es ist ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer so bald als möglich mit.
b) Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Für den Fall, dass die Ware von uns zu versenden ist, gilt als Liefertag der Tag der Versendung. Ist Abholung vereinbart, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Sind nur annähernde Lieferzeiten genannt, kann der Käufer uns frühestens nach Ablauf von zehn Werktagen nach Verstreichen dieser Lieferzeit in Verzug setzen.
c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streit, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer bald möglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass wir von unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Käufer als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.
d) Schadensersatzansprüche gegen uns aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden § 10 c) bis e) geltend gemacht werden.
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers. Verpackungsmaterial hat der Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten etwa durch die Vereinbarung frei Haus tragen - stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werks auf den Käufer über. Für Lieferungen in das Ausland gelten die Versandkonditionen gemäß Auftragsbestätigung.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden mit Auslieferung in Rechnung gestellt und sind gemäß §4 zu bezahlen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Ein eventueller Annahmeverzug tritt nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung ein, es sei denn der Käufer ist aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umständen an der Abnahme gehindert.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegen-ständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiter-veräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Käufer für deren Erfüllung Sorge zu tragen und uns darauf hinzuweisen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder ist im fraglichen Land die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht möglich, so sind wir berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen.
a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt.
b) Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängeln hinausgehen.
c) Schadensersatzansprüche des Käufers, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
auf Arglist beruhen oder
wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.
d) Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt b) und c) dieses Paragraphen unbegrenzt.
e) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
f) Soweit für Geräte oder Anlagen Wartungsverträge abschlossen sind, haften wir nicht für die Einhaltung der Wartungsintervalle. Deren Überwachung obliegt allein dem Käufer, da diese insbesondere auch von Art und Umfang der Nutzung abhängen. Abweichungen oder Terminverschiebungen von zuvor vereinbarten Wartungsterminen sind zulässig; insofern sind Schadensersatzansprüche aufgrund nicht eingehaltener Termine sowie den daraus eventuelle resultierenden Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn die Nichteinhaltung des Wartungstermins beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw. unserer Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen a) und b) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 10 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. § 6 c) dieser Bedingungen bleibt unberührt. In sonstigen Fällen (z.B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Käufers) kann der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel-Nummer zu versehen und frachtfrei und originalverpackt an uns (Ruwac Industriesauger GmbH, Westhoyeler Str. 25, 49328 Melle, Deutschland) zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Für Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 20 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 250,00 €, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zu Selbstkosten vom Käufer zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Änderungen technischer Spezifikationen durch den Kunden nach Vertragsschluss sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Stimmen wir zu und ist nichts anderes vereinbart, hat der Käufer in diesem Fall neben dem eventuell dadurch entstehenden Mehraufwand auch das Material, das wir für diesen Auftrag bereits eingekauft haben, aber durch die Änderung nicht mehr benötigen, zu Selbstkosten zu übernehmen.
Verletzt der Käufer seine Pflichten - verweigert er z.B. die Abnahme trotz Aufforderung - und sind wir aus diesem Grunde berechtigt, Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung geltend zu machen, sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Das gilt nicht, sofern und soweit der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
a) Wir schaffen für unsere Käufer eine Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeit für Altgeräte. Für die Entsorgungsmöglichkeit haben wir unser Rücknahmekonzept bei der Stiftung ear hinterlegt.
b) Bei Rückgabe der Altgeräte an uns werden wir diese im Rahmen unseres Rückgabekonzeptes an die entsprechende Entsorgungsstelle bringen. Die Kosten werden sodann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung der Entsorgungsstelle an die Käufer, die andere Nutzer als private Haushalte sind, weiterberechnet. Der Käufer hat uns den entsprechenden Betrag sodann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erstatten.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Melle. Gerichtsstand ist Osnabrück, wenn der Käufer Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Wir behalten uns jedoch vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Parteien, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Stand: 07.2022