Reste von Treibladungspulver fallen beim Schießen durch den nichtvollständigen Abbrand des Treibmittels an. Je nach Waffenart kann es sich um chemisch unterschiedliche Arten von Treibladungspulver-Resten handeln, z.B. Nitrocellulosepulver oder Schwarzpulver. Die Schießbahnsohle ist regelmäßig, mindestens im Bereich der ersten 5 bis 10 Meter ab Standort des Schützen von unverbrannten Treibladungspulver-Resten zu befreien. Dies gilt sowohl für Freiluft-Schießanlagen als auch für Raumschießanlagen, wobei in geschlossenen Raumschießanlagen aufgrund der begrenzten Luftzirkulation besondere Sorgfalt geboten ist.